Beurlaubung von Schülern

Nach § 63 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) besteht für jeden Schüler die Verpflichtung zum Unterrichtsbesuch. Eine Beurlaubung vom Schulbesuch kann nur aus wichtigen Gründen auf Antrag der Erziehungsberechtigten erfolgen. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist ggf. durch geeignete Bescheinigungen nachzuweisen. Der Antrag muss rechtzeitig (In unvorhergesehenen Fällen z. B. Todesfall in der Familie auch kurzfristig, bei allen geplanten Beurlaubungen mindestens zwei Wochen vorher) bei der Schule eingereicht werden. Die Klassenlehrkraft kann in begründeten Fällen Unterrichtsbefreiungen bis zu drei Tagen genehmigen, sofern diese Tage nicht unmittelbar vor oder nach den Ferien liegen. Über alle anderen Anträge entscheidet die Schulleitung. Bei Beurlaubungen unmittelbar vor und/oder nach den Ferien sind besonders strenge Maßstäbe anzulegen. Eine Beurlaubung darf nur dann erteilt werden, wenn die Versagung eine persönliche Härte bedeuten würde. Hierzu zählen nicht die Nutzung preisgünstigerer Urlaubstarife, Fehlbuchungen oder der Wunsch, möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen. Die Aufarbeitung des versäumten Unterrichtsstoffes liegt in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten. Grundsätzlich gelten nicht genehmigte Fehltage im Zusammenhang mit den Ferien als unentschuldigt im Zeugnis. Nach § 176 NSchG handelt ordnungswidrig, wer dieser Verpflichtung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

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